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Ehescheidung - Besonderheiten und Rechtsfragen

Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe.

Deutsche Gerichte und Behörden wenden auf deutsche Staatsbürger stets deutsches Recht an.

Seit 01.01.2013 entsprechend der sog.  ROM III - EU Verodnung wird auch bei allen anderen Ehen, die in Deutschland vollzogen wurden das Recht des Aufenthaltsorts also ebenfalls deutsches Recht angewendet. Die Anwendung des Heimatrechts ist nunmehr auf wenige Fälle beschränkt bei denen einer der Ehegatten die Ehe scheiden lassen will die lediglich im Heimatland aber niemals in Deutschland vollzogen wurde und hierbei  nicht  vor mehr  als  einem  Jahr  vor  Anrufung  des  Gerichts  endete.

Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB (mensa et toro) nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (s. § 1567 BGB).

Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern (Zerrüttung) zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand:

1. Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern diese als „nicht heilbar“ angesehen wird: wollen beide Ehegatten geschieden werden („einverständliche Scheidung“) oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist unwiderlegbar von einer Zerrüttung auszugehen.
2. Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Auch diese Vermutung ist unwiderlegbar.

Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht.

Seit 2000 bieten einige Rechtsanwaltskanzleien in der Bundesrepublik Deutschland eine sog. „Internetscheidung“ an. Bis heute besteht jedoch die Möglichkeit einer Scheidung über das Internet nicht. Zudem ist zu bedenken, dass zu einem so komplexen Rechtsgebiet wie der Scheidung eine ausführliche Beratung dringend zu empfehlen ist, die im Übrigen keine zusätzlichen Kosten verursacht, da eine sog. „Internetscheidung“ genauso nach dem RVG vergütet wird wie die Präsenzscheidung mit ausführlicher Beratung im Anwaltsbüro. Gleichwohl ist es auf diesem – wenngleich weitgehend anonymisierten – Weg möglich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um das Scheidungsverfahren durch diesen bei einem ordentlichen Gericht betreiben lassen.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich - ist Bestandteil der meisten Scheidungsverfahren. Gesetzlich geregelt ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 3. April 2009. Zuvor galten die §§ 1587–1587 p BGB a.F.; nunmehr enthält § 1587 BGB lediglich eine Verweisung auf die Bestimmungen des VersAusglG. Darüber hinaus gilt seit dem 1. September 2009 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches vom 3. April 2009, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 8. April 2009, Seite 700. Danach sind künftig alle in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten, die sogenannten „Ehezeitanteile“, jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Dies gilt für alle ab dem 1. September 2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren. Wesentliche Grundlage des neuen Versorgungsausgleichsrechtes ist die in der Praxis nicht konsequent durchgeführte „interne Realteilung“ betrieblicher Versorgungsanwartschaften und -ansprüche, die künftig als Regelfall gesetzlich vorgegeben wird.

Quelle


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Rechtsanwalt Evgenij Mansurov


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